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OLG Celle: Kein Ermessensspielraum bei der Gebührenbestimmung |
24.01.2012, 09:56 |
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Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf
eine 1,5-fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d.h. die Tätigkeit umfänglich oder
schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen
Überprüfung (entgegen BGH, MDR 2011, 454 f.)
Nach Auffassung des Senats war in der zugrunde liegenden Entscheidung eine
Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr - wie vom Kläger
beantragt - nicht gerechtfertigt. Die Sache sei für den Rechtsanwalt des Klägers
nicht überdurchschnittlich aufwändig oder schwierig gewesen. Es handele sich für
den Klägervertreter in diesem Verfahren um einen durchschnittlich schwierigen
Verkehrsunfall, nämlich lediglich um die Abwicklung von Sachschäden aus einem
Verkehrsunfall. Ein über den durchschnittlichen Verkehrsunfall hinausgehender
Aufwand oder eine besondere Schwierigkeit sei weder vorgetragen noch sonst aus
der Akte ersichtlich. Der Sachschaden als solcher sei unstreitig. Die Parteien
stritten in der Sache lediglich - wie regelmäßig - um die Haftungsquote.
Der Senat sei auch nicht an die Bestimmung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr
durch den Rechtsanwalt gebunden. Zwar räumt der 9. Zivilsenat des BGH dem
Rechtsanwalt auch im Rahmen von Nr. 2300 VV RVG einen Spielraum zur
Gebührenbestimmung von 20 % (sog. Toleranzgrenze) mit der Folge ein, dass im
Falle einer lediglich durchschnittlich aufwändigen Tätigkeit dennoch die
Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer
gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei (BGH, MDR 2011, 454 f.). Allerdings stoße
diese Rechtsprechung zu Recht auf Kritik (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 12.7.2011, Az.: 2 KO 225/11; AG Halle (Saale), Beschluss vom
20.7.2011, Az.: 93 C 57/10; Hansens, Urteilsanmerkung in ZfSch 2011, 465; siehe
ferner OLG Jena, JurBüro 2005, 303). Der Senat teile diese Kritik und folge
nicht der o.g. Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber habe für den
"Durchschnittsfall" in Nr. 2300 VV RVG (bzw. zuvor in Nr. 2400) als Regelsatz
die 1,3-fache Gebühr vorgesehen. Für eine darüber hinaus gehende Gebühr hat er
ausdrückliche Kriterien dahingehend festgelegt, dass der Rechtsanwalt eine
Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder
schwierig war. Diese Voraussetzungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung.
Das kann nicht durch die vom BGH herangezogene Toleranzgrenze eingeschränkt
werden. Der eindeutige Wortlaut einer Vorschrift zieht einer richterlicher
Auslegung Grenzen (vgl. BVerfG, Verwaltungsrundschau 2011, 250). Nr. 2300 VV RVG
sieht es aber nicht vor, dass sich der Rechtsanwalt durch einseitige Bestimmung
in einem "Durchschnittsfall" anstelle einer 1,3-fachen Regelgebühr zu einer
gerichtlich nicht nachprüfbaren 1,5-fachen Geschäftsgebühr verhelfen kann.
OLG Celle Urt. v. 28.12.2011 - 14 U 107/11 |
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Geschäftsführung  |
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Neubesetzung BRAK-Ausschüsse |
23.01.2012, 09:22 |
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Das Präsidium der BRAK hat zum 01.01.2012 die Mitglieder für die Fachausschüsse
der BRAK für die kommenden vier Jahre neu berufen. Insgesamt werden mehr als 200
Kolleginnen und Kollegen ehrenamtlich in den derzeit 32 Ausschüssen mitarbeiten.
In der vergangenen Legislaturperiode haben die Ausschüsse insgesamt 180
Stellungnahmen vorbereitet. Außerdem nehmen Ausschussmitglieder regelmäßig an
Anhörungen und Expertengesprächen im Rahmen von laufenden Gesetzgebungsvorhaben
teil.
Zwei Ausschüsse wurden neu gegründet: Der Ausschuss Versicherungsrecht, der sich
insbesondere mit Fragen zur Rechtsschutz- und zur Berufshaftpflichtversicherung
befasst sowie der Ausschuss Elektronischer Datenverkehr. Dazukommen werden noch
ein Ausschuss Menschenrechte, Ausländer- und Asylrecht und der Ausschuss
Qualitätssicherung.
Die Zuständigkeiten und die Besetzung der Ausschüsse können Sie hier nachlesen :
http://www.brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse/ |
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Geschäftsführung  |
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